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Abflugzeiten Charterflug
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Luftverkehrsrecht
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Rechtsgrundlagen innerdeutsch
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Der innerdeutsche Luftbeförderungsvertrag ist in folgenden Rechtsvorschriften geregelt: (Luftbeförderung, engl.: air carriage)
Luftverkehrsgesetz LuftVg
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein ADNR
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen GGVSE
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung LUFTVZO
Luftverkehrsgesetz LUFTVG
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 MONTG
die Informationen über den Endpreis einer Flugreise sind in einer EU-Verordnung geregelt, die nach Ihrer Veröffentlichung ca. Oktober 2008 in Kraft treten wird.
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Rechtsgrundlagen Europa EU
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Es ist nun leider die Regel, dass Fluggesellschaften, um ihre Flüge vollständig auszulasten, mehr Buchungen annehmen, als auf den Flugzeugen Plätze zur Verfügung stehen. Bei Überbuchungen kommen die Fluggäste dann nicht mehr und "bleiben stehen", wie das Flugpersonal sagt.
Häufig kommen durch Reparaturen an den Flugzeugen oder zu geringe Auslastung einzelner Flüge auch ganze Flugpläne durcheinander. Dann werden Flüge werden gestichen und es treten große Verspätungen ein.
Insbesondere für diese Fälle von Überbuchung, Annullierung und Verspätung wurde die Luftbeförderung innerhalb der EU und von EU-Luftfahrunternehmen iin der Verordnung EU 261/2004 geregelt. Diese europaweit gentende EU-Verordnung legt die Rechte der Fluggäste fest bei - Nichtbeförderung gegen Ihren Willen - Annullierung des Flugs - Verspätung des Flugs - Herabstufung und schreibt dafür Ausgleichsleistungen sowie Betreuungsleistungen fest.
Die VO (EG) 261/2004 ersetzt ab dem 17.Februar 2005 die Rechtsvorläuferin VO 295/91.
Im Einzelnen sind geregelt - Anwendbarkeit --wenn es sich um einen Linien- oder Char-terflug handelt, der entweder in einem EU - Mitgliedstaat angetreten wird oder in einem Drittstaat mit einer Fluggesellschaft, welche im Besitz einer gültige EU – Lizenz ist, angetreten wurde -- wenn der Reisende im Besitze eines gültigen Flugtickets mit bestätigter Buchung für den betreffenden Flug ist -- wenn sich der Reisende rechtzeitig (45 Minuten) am Abfertigungsschalter (check-in) gemeldet hat -- Diese Regeln gelten nicht bei einem Gratisflug oder bei nicht öffentlich zugänglichen, reduzierten Tarifen (z.B. für Angehörige der Airlines).
- Nichtbeförderung -- Bei Überbuchung ist die Fluggesellschaft zunächst verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen, die gegen eine vereinbarte Entschädigung auf ihren Flug verzichten wollen. Werden nicht genügend Freiwillige ermittelt, und muss daher die Beförderung von Fluggästen nach Prioritätsregeln (Kundenbindungsprogramme haben höhere Seniorität als die Normal "first come-first fly") verweigert werden, haben diese folgende Rechte: 1) Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises (nur falls die Reise zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort), einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt; 2) eine Ausgleichzahlung in Höhe von a) 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 km; b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1500 km und für Flüge in Drittstaaten zw. 1500 und 3500 km; c) von 600 Euro für alle anderen Flüge. Diese pauschale Entschädigung kann um 50% gekürzt werden, wenn der Alternativflug nicht später als 2 (im Fall von Punkt 2a), 3 (Punkt 2b) bzw. 4 (Punkt 2c) Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommt; 3) auf Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails, Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel. - Flugannullierung Wird der Flug gestricken haben Paxe folgende Rechte 1) Rückerstattung des Flugticketpreises binnen 7 Tagen wenn der Flug zwecklos geworden ist und falls notwendig, Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort. 2) Entschädigung nach den Sätzen für Überbuchung, außer der Passagier wurde: - 2 Wochen vor Abreise informiert; - zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor Antritt der Reise informiert, und es wurde ihm ein Alternativflug mit Abflug höchstens 2 Stunden früher oder mit einer Verspätung bei der Ankunft von höchstens 4 Stunden angeboten; - weniger als 7 Tage vor dem Abflug informiert und erhielt das Angebot zur anderweitigen Beförderung, die ihm ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Ausgleichzahlungen sind nicht zu zahlen, wenn die Annullierung des Fluges aufgrund höherer Gewalt erfolgt. 3) Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate, Faxe und E-mails und, unter bestimmten Bedingungen, Hotelunterbringung und Transfer.
- Abflugverspätungen
Bei Verspätungen stehen dem Fluggast folgende Rechte zu Wenn ein Flug bis 1500 km um 2 Stunden verspätet ist, ein innergemeinschaftlicher Flug über 1500 km oder ein anderer Flug zwischen 1500 und 3500 km um 3 und alle anderen Flüge um 4 Stunden verspätet sind, hat der Passagier Recht auf die Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails, Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel).
Bei Verspätungen von mindestens 5 Stunden hat der Fluggast außerdem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist, bzw. auf Rückflug zum Abflugsort.
- Ausgleichsleistungen Der nicht beförderte Fluggast hat ferner das Recht, vor den zuständigen Gerichten jeglichen nicht bereits ersetzten Schaden einzufordern, außer wenn er im Falle einer Überbuchung freiwillig auf die Beförderung gegen Zahlung einer Entschädigung verzichtet hat. Dieses Recht umfaßt auch die Erstattung der 100% Stornokosten bei Nichtantritt der Urlaubsreise.
- Betreuungsleistungen Das sind üblicherweise Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Transfer in einem Hotel, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforder-lich sind, zwei Telefongespräche oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails.
Als Faktoren, die eine Fluggesellschaft entlasten, wurden bestimmt - nicht vertretbare Gründe - außerordentliche Umstände - Verjährung - Gerichtsstand - Sonstiges.
Über die Jahre hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zum Schutz der Reisenden entwickelt.
NICHTBEFÖRDERUNG
Bei Nichtbeförderung ist die Fluggeselslcahft verpflichtet, an alle nicht beförderten Fluggäste ein Formblatt auszuhändigen, in dem die Bestimmungen über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung aufgeführt sind. Außerdem hat die Luftverkehrsgesellschaft die Regeln festzulegen, nach denen es im Falle überbuchter Flüge bei der Beförderung der Fluggäste verfährt, und hat dafür zu sorgen, dass diese Regeln in den Reisebüros und an den Abfertigungsschaltern der Fluggesellschaft eingesehen werden können.
Jeder nicht beförderte Fluggast hat das Recht, vor den zuständigen Gerichten jeglichen nicht bereits ersetzten Schaden einzufordern, außer wenn er im Falle einer Überbuchung bereits freiwillig auf die Beförderung gegen Zahlung einer Entschädigung verzichtet hat.
Wenn die Nichtbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt, muss die Fluggesellschaft nur den Reiseveranstalter entschädigen, da der Passagier nur mit dem Reiseveranstalter eine Vertragsbeziehung hat. Der Reisveranstalter muss seinerseits die erhaltenen Summen an den Reisenden weitergeben. Die Reklamation muß aber fristgerecht durch den Endkunden erfolgen.
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Rechtsgrundlagen International
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Reiserechts-Urteile zu nicht-EU Nur-Flug-Reisen ergehen aufgrund der Montrealer Übereinkommen.
Das Montrealer Übereinkommen ist der Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommens von 1929.
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Wichtige Regelungen im Luftverkehrsgesetz
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Ansprüche aus Reisen (mindestens 2 Leistungen, z.B. Flug, Unterkunft) werden in §§651a-l BGB geregelt.
Ansprüche aus Nur-Flügen regelt das Luftverkehrsgesetz.
Zweiter Abschnitt Haftpflicht
2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
(1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei ein Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.
(2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1 Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verloren oder wird es verspätet befördert, sind der erste, der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die Beschädigung, der Verlust erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.
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Themen
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Abflugzeiten Charterflug Angst kein Grund zum Rücktritt Annulliierung Anreise Busfahrt statt Flug Flug mit veralteter Maschine Flug verpasst Flugticket verloren Flugunannehmlichkeiten Flugverzögerung Flugzeitänderungen Gepäckdiebstahl Gepäckinformationen Handgepäck Höhere Gewalt Keinen Anspruch auf einen Babykorb Luftbeförderungsvertrag Nichtbeföderung Reiseveranstalter haftet Rückerstattungen von Steuern und Gebühren Schnarchende Fluggäste sind kein Reisemangel Sitzplatz Stornierung Sturz im Terminal Thrombose und Langstrecken Transportschaden Urteile Flugreise Verspätung Wechsel Fluggesellschaft Weitere Urteile Änderung Zielflughafen
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Datum der letzten Änderung
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