Transportschaden | Verspätung  

Urteile Flugreise

Reiserecht zum Thema Flugreise:




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Bei Stornierung eines Fluges müssen die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren erstattet werden
Wird ein Flug storniert muss eine Stornogebühr bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis beträgt, einige Fluggesellschaften erheben auch eine pauschale Stornogebühr. Leider gibt es allerdings Fluggesellschaften, die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern und Gebühren, im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr verrechnen. Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für die betreffende Person keine Kosten für Steuern und Gebühren entstehen, müssen diese im vollem Umfang zurück erstattet werden. (www.zdf.de, Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "Zu Unrecht abkassiert: Fluggesellschaften drücken sich vor Zahlungen", 16.05.2006)

Entschädigungszahlungen wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird
1.Fall: Der Flug wurde als Paket von Zubringerflug und Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw. Flugalliance (z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United u.a.) gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst werden, stehen dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung, Nr. 261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl. die Kosten für einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig mit zwei seperaten Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß die verspätete Fluggesellschaft für die Kosten eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten etc.haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wurde. (www.bild.de, Tipps und Trend > Reise >"Frage zum Reiserecht: Gibt es bei Stornierungen Geld zurück?", 21.09.2007)

Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin, die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen lassen müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45 C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings in einem Reisebestätigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten bestätigen lassen müsste, daran hat sich leider der Urlauber nicht gehalten. (Westdeutsche Zeitung, reise-magazin, Reiserecht "Flugzeiten rückbestätigen", S.11, 10.01.2004)



Keine Entschädigung für verpassten Flug, wegen Verspätung der Deutschen Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1 S 131/03) ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar zu machen, falls wegen verspäteter Zugverbindung der Flug verpasst wird. In solchen Fällen kann sich die DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung berufen. (Westdeutsche Zeitung, "Bahn muss bei Verspätung nicht zahlen", S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen Bahne bitte hier klicken



Eigenständigige Buchung eines Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Portugal gebucht, drei Tage vor dem Rückflug teilte der Reiseveranstalter seinem Kunden einen geänderterten Rückflugverlauf mit. Der Rückflug wurde einerseits vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf ist wegen eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten später als geplant.
Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen Rückflug und die Kosten hierfür sollte der Reiseveranstalter bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese Klage allerdings ab. So seien Änderungen der Flugzeiten und Flugrouten bei einem Charterflug lediglich als Unanehmlichkeit und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdrücklich, mit dem Hinweis auf den Flugscheinen "Änderungen vorbehalten", auf die Möglichkeit von geänderten Flugzeiten bzw. Flugrouten hin. (spiegel.de/reise , Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene Faust wird nicht erstattet"; 13.10.2003).

Thrombose und Langstrecken-Flug:
1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle: WZ, Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose), vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen.(Quelle: spiegel-online -> Reise, "Warnung vor Thrombosegefahr nicht notwendig", 17.02.2003)



Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges

Flugreisende, die wegen Überbuchung* des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet den Fluggast im Falle eine Überbuchung über seine Rechte aufzuklären. Zusammenfassend gelten folgende Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel, auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart, anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten etc.) müssen die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für Übernachtung etc.
- oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der nicht durchgeführten Beförderung)
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Nach einer ab 2005 wirksamen EU-Verordnung** können folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden:Überbuchung eines Kurz- bis Mittelstrecken-Flug,
für Flüge bis 1500 Kilometer 250 Euro und Flüge bis 3500 Kilometer 400 Euro

Langstreckenflug (= Flüge über 3500 Kilometer), bei Überbuchung eines Langstreckenfluges stehen dem Fluggast eine Schadensersatzzahlung von 600 Euro zu. Wenn die Fluggesellschaft innerhalb von 4 Stunden einen gleichwertigen Ersatzflug besorgen kann, verringert sich der Schadensersatzanspruch.

Ab 5 Stunden Flugverspätung kann der Fluggast die Buchung stornieren und sein Geld zurück verlangen. Bei Flugverspätungen ab 2 Stunden für Flüge bis 1500 Kilometer stehen dem Passagier kostenlose Verpflegung und die Erstattung von eventuellen Übernachtungskosten zu.Bei Streitigkeiten mit einer Fluggesellschaft kann man sich an die Schlichtungsstelle des Luftfahrtbundesamt wenden, im Internet unter www.lba.de
Das Verbraucherschutzministerium betreibt eine Schlichtungsstelle-Mobilität, die bei Problemen mit einer Fluggesellschaft ebenfalls weiter helfen kann, im Internet www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

Im Falle einer Flugüberbuchung suchen die Fluggesellschaften oftmals Freiwillige, die von ihrem gebuchten Flug zurücktreten und gewähren Entschädigungszahlungen, die oft über den gesetzlich zugesicherten Zahlungen liegen, diese Angebote sind allerdings von dem Fluggast genau zu überprüfen. (plusminus.de , "Tipp: Schadensersatz bei Überbuchungen"; 15.06.2003).

*Hintergrund dieser fast gängigen Art der Fluggesellschaften mehr Flugtickets zu verkaufen, als sie über Sitzplätze verfügt, ist, dass beispielsweise bei der Lufthansa im Jahr 2002 rund 5 Millionen Passagiere (entspricht ca. 11 Prozent des gesamten Passagieraufkommens der Lufthansa) zum Flug nicht erschienen sind. (lufthansa.com, Presse -> Hintergründe "Überbuchung", 23.05.2003)
**Die ab 01.02.2005 geltende EU-Verordnung weitet diese Regelungen auch auf Charterfluggesellschaften und Billigfluggesellschaften aus.



Flugreise mit veralteter Maschine:
Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise nur von Gesellschaften mit einer jungen und modernen Flug-Flotte durchzuführen, hat dafür einzustehen, daß der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgeführt wird.
Wird beispielsweise der Abflug einer dreitägigen Istanbul-Reise um einen halben Tag verzögert und dann mit einer 24 Jahre alten Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses durchgeführt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
(Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR 1998, 924)



Angst kein Grund um Rücktritt
Eine gestartete Maschine mußte bereits nach kurzer Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht auf die erforderliche Flughöhe gekommen war. Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende müssen es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen (AG Düsseldorf, Az: 32 C 12495/97).(Quelle: http://www.reise.de)



Busfahrt statt Flug kein Reisemangel
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen, daß sie - entgegen der ursprünglichen Planung - mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", für die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96) (Quelle: http://www.reise.de)

Flugticket verloren - was nun?
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten, vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen Fluggesellschaft.



Flugreise mit einer ausländischen Fluggesellschaft, anstatt mit der gebuchten innländischen
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise entgegem der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG Köln, Urteil vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)



Abflugzeiten bei einem Charterflug
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen werden, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten, sind diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, S.25 vom 26.08.00)
In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02) klagten Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie wegen der kurzfristigen Vorverlegung des Rückfluges um einige Stunden, nicht an einen geplanten Ausflug teilnehmen konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Reiseveranstalter ausdrücklich in den AGB auf den "Änderungsvorbehalt" bezüglich des Reiseverlaufes hinweist. (Westdeutsche Zeitung, "Reiserecht: Flug vorverlegt"; reise-magazin, S.12; 04.01.2003)



Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafür haften. Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der Tickets für einen späteren Flug tragen.

Hintergrund dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars, die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten. Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der Abflug würde sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich startete die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für einen späteren Flug bezahlen.

Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der für Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie für Mängel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online, Traxxx Reisen-News, 29.10.00)



Änderung der Rückflug-Reisestrecke
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000)



Gericht untersagt der Lufthansa "Miles & More"-Prämien
Das Kölner Landgericht hat der Deutschen Lufthansa verboten, im Rahmen ihres Vielflieger-Programmes (Miles & More), den Kunden bestimmte Prämien zu gewährleisten. Konkret wurde der Lufthansa untersagt, Vielfliegern ein schnurloses Telefon oder eine Titanuhr anzubieten bzw. ein BMW-Fahrer-Training oder einen Leihwagen, für eine bestimmte Anzahl abgeflogener Flugmeilen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Gewährleistung der Erlebnis- und Sachprämien im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als "übertriebenes Anlocken" verstießen. Gegen das Urteil sind Recchtsmittel möglich. (Focus-Online, TraXXX-Reisen, 03.05.01)



Keinen Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert sei, deshalb buchten sie für diese Sitzreihe 3 Plätze. Tatsächlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe 9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr möglich. So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen Flug auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar beim Amtsgericht München eine Schadensersatzklage ein.
Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von 5 % zu. Zum größten Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen dürfen, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz hätten. Das Urteil ist rechtskräftig und das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online, reisen, 16.05.01)



 

Änderung des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages
Einer Familie mit dreiKindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche gestellt.
Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)



Die Angaben zu Airlinekürzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel eines Flughafens müssen als Information reichen.
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1001/01-17) kann ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen, wenn er den Flug verpasst, weil auf den Anzeigetafeln des Frankfurter Flughafens nicht die Fluggesellschaft des betreffenden Fluges dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und Airlinekürzel.
In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das Airlinekürzel IZ (IZ steht für die Fluggesellschaft Arkia), nicht zu ihrem Abflugtermin- bzw Terminal zuordnen und verpassten deshalb den Flug. (www.spiegel-online.de , Reisen "Airlinekürzel und Flugnummer reichen""; 04.01.2002).



Schnarchende Fluggäste sind kein Reisemangel
Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83), worauf die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist, sind schnarchende Fluggäste auf einem Langstreckenflug nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Passagier in der Economy oder in der Business-Class schnarcht. (spiegel-onlinel, Reiserecht."Mitreisende dürfen schnarchen", 10.04.2002)



Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00) darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen im Flugplan von Charterflügen gerechnet werden muss.
(Saarbrücker-Zeitung, reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom 29.07.02)




Urlauber müssen Busfahrt nach Flughafenwechsel nic

Gifhorn/Wiesbaden (rpo). Pauschalurlauber müssen es nicht hinnehmen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden. Ein Gericht hielt eine Minderung des Reisepreises für gerechtfertigt.

Ein solches Abweichen von den vereinbarten Leistungen ist ein Reisemangel, für den fünf Prozent Minderung des Reisepreises verlangt werden können. So entschied das Amtsgericht Gifhorn (Az.: 2 C 655/04 ÄVIÜ), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall war der Rückflug aus Antalya nach Hannover ursprünglich in der Nacht vorgesehen, verschob sich aber deutlich in den Vormittag. Außerdem landete die Maschine in Düsseldorf, die Fluggäste wurden von dort mit dem Bus nach Hannover gebracht. Da der Kläger eine Flugpauschalreise gebucht hatte, sei das eindeutig ein Mangel, entschied das Gericht. Die gerechtfertigte Preisminderung betrug gut 100 Euro




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