Urteile Flugreise | Wechsel Fluggesellschaft  

Verspätung

Verspätung von Flügen
● Schadensersatz nach deutschem Recht bei Verzögerung eines Fluges (AG Düsseldorf, Aktenzeichen 52 C 93/01,).

Ändert sich nicht nur die Abflugzeit sonder auch noch der Zielflughafen und verringert sich dadurch die Urlaubszeit spürbar, haben die Urlauber nicht nur Aussicht auf Minderung des Reisepreises, sondern auch auf Schadensersatz von 100€ (AG Düsseldorf 47 C 1816/04).

Entschädigungszahlungen wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird
1.Fall: Der Flug wurde als Paket von Zubringerflug und Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw. Flugalliance (z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United u.a.) gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst werden, stehen dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung, Nr. 261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl. die Kosten für einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig mit zwei seperaten Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß die verspätete Fluggesellschaft für die Kosten eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten etc. haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wurde.

Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen, da gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen im Flugplan von Charterflügen gerechnet werden muss. (AG Hamburg 18A C 393/00)




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