Montrealer Übereinkommen

Die häufigsten Fragen zum Montrealer Übereinkommen

Frangen an den Luftrechts-Experten Prof. Dr. jur. Ronald Schmid, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. und Professor für Luftverkehrsrecht an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden.

Fragen zur Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen [106 KB]


1. In der Luftfahrt ist jetzt das Übereinkommen von Montreal in Kraft getreten, das die Haftungsgrenzen bei Flugzeugunfällen herauf setzt. Was haben die Passagiere davon?

Die Airlines haften nun bei Körperverletzung und Tod eines Passagiers aufgrund eines Unfalls unbegrenzt, bisher lag die Höchstgrenze bei 26. 000 EUR. Bis ca. 125.000 EUR können sich die Luftfrachtführer einer Haftung nicht entziehen. Nur wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden nicht selbst verschuldet haben, haften sie nicht. Neu ist auch: Wer bei einem Flugzeugunfall verletzt wurde, hat jetzt Anspruch auf ca. 20.000 Euro Soforthilfe, die dann mit der späteren Entschädigung verrechnet wird. Auch bei Schäden am Gepäck wurde die Obergrenze auf rund 1.200 Euro mehr als verdoppelt.

2. Gilt das auch für Billigflieger?

Ja, uneingeschränkt. Man gibt seine Rechte nicht am Check-in-Counter ab, nur weil man ein Billigticket gekauft hat. Auch wenn Ryanair & Co. den Leuten das anders verkaufen wollen.

3. Bedeuten diese höheren Haftungsgrenzen nicht ein enormes Risiko für die Fuggesellschaften?

Nicht nur die angehobenen Grenzen. Künftig dürfen Opfer die Airlines – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (!) – auch an ihrem Wohnsitz verklagen. So könnte beispielsweise ein Amerikaner, der nur einen innerdeutschen Flug gebucht hat, die Lufthansa oder Air Berlin auch in den USA verklagen, wo den Opfern gewöhnlich viel höhere Summen zugebilligt werden. Das kann für die Fluggesellschaften richtig teuer werden. Allerdings kann das Risiko versichert werden. Das aber bedeutet: höhere Versicherungsprämien.

4. innerhalb welcher First muss ein Reisender Klage erheben, wenn es zu keiner einigung kommt?

Es gilt nach Art. 35 MÜ eine Ausschlussfrist von 2 Jahren. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Flugzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.


Danke Herr Professor Schmid.




Dr. Ronald Schmid Rechtsanwalt und Professor für Luftrecht und Reiserecht

Montreaer ÜbereinkommenVO (EG) 261/2004
Datum der letzten Änderung



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