Bahnreisen

Rechtsgrundlagen

Bahnreisen sind in folgenden Rechtsvorschriften geregelt, denen stets von "Eisenbahn" die Rede ist.

Allgemeines Eisenbahngesetz
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen


Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen GGVSE




Neue Fahrgastrechte ab 2009

Bahnreisen wird teuerer
Bahnreisende haben mehr Rechte bei Personenschäden und Verspätungen.

Verspätung und Ausfall von Zügen
Bei Verspätung muß das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast eine Entschädigung zahlen.
Ab 60 Minuten müssen 25 % und ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises in bar erstattet werden. Außerdem muß bei einer Verspätung ab 60 Minuten dem Fahrgast Erfrischungen im Zug oder, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft angeboten werden.

Mehr Rechte im Nahverkehr bei Verspätung und Ausfall von Zügen
Im Nahverkehr bis 50 Kilometer oder bei einer Reisezeit unter einer Stunde kann der Fahrgast bei einer Verspätung ab 20 Minuten ein alternatives Verkehrsmittel verwenden, beispielsweise auf den IC umsteigen oder ein Taxi nutzen.

stärkere Haftung bei Personenschäden -
Bei einem Eisenbahnunfall mit Personenschaden wird einen Vorschuß bis zu 21.000€ gezahlt, damit den Angehörigen sofort der Versorger ersetzt wird. Haftungshöchstsumme ist mindestens 197.000 Euro.

Verbesserte Rechte bei eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von Behinderten, Alten und Kindern werden gestärkt. Die Bahnhöfe müssen für diesen Personenkreis eingerichtet werden und Mitarbeiter haben kostenlose Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.

Mehr Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Bahnreisende müsse über die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung, über Verspätungen und die Anschlüsse informiert werden. Die Fahrgastrechte müssen auf die Rückseiten der Fahrscheine gedruckt werden.

verbessertes Qualitätsmanagement und Beschwerdestellen
Derzeit werden Qualitätsstandards festgelegt und das Beschwerdemanagement eingerichtet werden.

Inkrafttreten
Die neue EU-Verordnung wird frühestens Ende 2009 in allen EU-Ländern in Kraft treten.
Der Bundestag hat im April 2009 die neuen Rechte verabschiedet. Jetzt muß der Bundesrat noch korrigieren.

Kosten
Es versteht sich, daß die mit diesem Gesetz verbundenen Kosten weder Geschenke der Reiseunternehmen noch kostenneutral sind. Daher werden sicherlich auch die Bahnpreise wieder angehoben. Nach dem alten sozialistischen Muster zahlt die Allgemeinheit der Reisenden dann für die wenigen Verspätungs-Profiteuere. Mehr Regelung schafft wieder mehr Ungerechtigkeit.




Nahverkehr bis 50km

Ab 60 Minuten Verspätung am Ziel
--> 25 Prozent des Fahrtpreises werden erstattet

Ab 120 Minuten Verspätung am Ziel
--> 50 Prozent des Fahrtpreises werden erstattet

Bekannte Verspätung ab 20 Minuten
--> Kunde kann teuerere Fernzüge benutzen

Fällt der letzte Zug des Tages bis 24 Uhr aus
--> Kunde kann teuerere Fernzüge benutzen, andernfalls Taxi

Bekannte Verspätung ab 60 Minuten zwischen 0 und 5 Uhr
--> Kunde kann Taxi benutzen bis 80 €uro







Fernverkehr

Ab 60 Minuten Verspätung am Ziel
--> 25 Prozent des Fahrtpreises werden erstattet

Ab 120 Minuten Verspätung am Ziel
--> 50 Prozent des Fahrtpreises werden erstattet

Ab 60 Minuten Verspätung
--> Kunde kann auf Kosten der Bahn ins Hotel

Zeichnet sich Verspätung von über 60 Minuten ab
--> Kunde kann auf Fahrt verzichten und Preis zurückverlangen
oder zu einer anderen Zeit zum gleichen Preis fahren







Mehr Fahrgastrechte im Nahverkehr ab 2008

Ab dem 01. Januar 2008 wenden die meisten Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nahverkehr in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die genehmigten Tarifbestimmungen für die erweiterten Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) an.
Fahrgäste haben danach einen verbrieften Rechtsanspruch auf eine teilweise Erstattung des Fahrpreises, wenn Sie im Nahverkehr Ihr Ziel mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreichen. Diese Regelung gilt für

– Burgenlandbahn GmbH (BLB / DB)
– cantus Verkehrsgesellschaft mbH (CAN)
– Connex Sachsen GmbH (CSN / LB)
– DB Regio AG (DB)
– DB RegioNetz Verkehrs GmbH mit den Verkehrsbetrieben Erzgebirgsbahn, Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn, Südostbayernbahn, und Westfrankenbahn (DB)
– Elbe Saale Bahn GmbH (DB)
– Erfurter Bahn GmbH (EB)
– Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH (FEG)
– Süd-Thüringen-Bahn GmbH (STB)
– Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH (VVSA / HEX)
– Vogtlandbahn GmbH (VBG / ALEX)
Die Erstattungsbeträge

Einzelfahrkarten:
> mehr als 60 Minuten Ankunftsverspätung: 25 % des Fahrpreises
> mehr als 120 Minuten: 50 % des Fahrpreises
> jeweils bezogen auf die einfache Fahrt bzw. je Fahrtrichtung

Streckenzeitkarten bzw. der Mobility BahnCard 100:
> 1. Klasse: pauschal 3,00 Euro
> 2. Klasse: pauschal 2,00 Euro

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten erhält der Fahrgast vom Zugbegleitpersonal des Nahverkehrszuges eine „Gutscheinkarte“. Bei Engpässen wird die Gutscheinkarte noch 2 Tage am Service Point des Bahnhofs ausgegeben.

Die ausgefüllten Unterlagen sind zu senden an

Fahrgastrechte
c/o DB Regio AG
RAN-Team
Bahnhofstraße 1-5
48143 Münster




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