Reisevertrag

Reiserecht

Die häufigsten Fragen zum Reiserecht

Wir fragten den Reiserechts-Experten Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. und Professor für Tourismusrecht an der Universität Dresden


Was sind Reisemängel?

Man muss unterscheiden zwischen Mängeln und bloßen (hinzunehmenden Unannehmlichkeiten).
Beispiele für Mangel: Kiesstrand statt Sandstrand, kein Meerblick, obwohl zugesagt, zu kleines Zimmer

Beispiele für Unannehmlichkeiten: Fugverspätung bis zu 5 Stunden, Vorverlegung des Fluge am gleichen Tag, wenn Nachtruhe nicht beeinträchtigt, Stufen zwischen Hotel und Strand, Hotel in Flughafennähe, wenn darauf hingewiesen wird.




Dr. Ronald Schmid Rechtsanwalt und Professor für Luftrecht und Reiserecht

Welche Reisemängel rechtfertigen grundsätzlich Minderungen?

Verläuft eine Reisende anders, als es sich der Reisende vorgestellt hat, ist nicht immer ein Reisemangel gegeben. Es muss die tatsächlich erbrachte Reiseleistung deutlich von dem, was versprochen wurde, abweichen.

Ein solcher relevanter Mangel liegt aber nur dann vor, wenn die Leistungsstörung sich nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit ansehen lässt. Solche sind entschädigungslos hinzunehmen. Hier haben die Gerichte einen Bewertungsspielraum. Und bei der Bewertung müssen auch lokale Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Einige Beispiele:

Kakerlaken, Ameisen und andere Insekten sind in südlich gelegenen Reiseländern nicht ungewöhnlich und müssen – wenn ein bestimmtes Maß nicht überschritten wird – vom Reisende hingenommen werden. In einem Hotel in einem mondänen Ostseebad sind Kakerlaken dagegen wohl eher unüblich und deren verstärktes auftreten als Mangel anzusehen.

Oder nehmen Sie die Beschwerden wegen nächtlichen Lärms. Wer in einer Touristen-Hochburg ein Zimmer bucht, das schon nach der Katalogbeschreibung in „belebter Ortmitte“ liegt, wird kaum erwarten dürfen, dieselbe Ruhe zu finden wie der Reisende, der eine Finca im Inland von Mallorca gebucht hat.

Als Reisemangel wird aber beispielsweise eine Verspätung eines Fluges um mehr als vier Stunden nach der gängigen Rechtsprechung als Mangel der Reisende angesehen, der kompensiert werden muss. (für jede Stunde ab der 5. Stunde 5% des anteiligen Tagesgesamtreisepreises, z.B. Preis 14 Tage 1.400 DM,
Tagesreisepreis 100 DM, 5%= 5 DM, bei 2 Stunden = 10 DM.]



Wenn ein Reisemangel am Urlaubsort festgestellt wird: Was muss der Reisende tun?

Unverzüglich die Mängel anzeigen, wenn vorhanden beim Reiseleiter. Sie sollten unbedingt mit einem Zeugen dorthin gehen! Wenn es keinen gibt, direkt beim Reiseveranstalter. Kommunikationsdaten müssen in den Reisunterlagen angegeben werden. Mitnehmen!

Dann: wichtig: Zeugenadressen notieren, Fotos machen (Beweise sichern)

Mängelprotokoll erstellen und vom Reiseleiter abzeichnen lassen



Kann sich der Reisende auch direkt beim Hotelier beschweren?

Nein
, das genügt in aller Regel nicht, wenn nicht der Reiseveranstalter diesen als Ansprechpartner vor Ort bezeichnet hat. Selten!



Wenn der Mangel nicht abgestellt werden kann oder das Hotel überbucht ist: Muss der Reisende jedes Ersatz-Hotel annehmen?

Nein
, es muss sich um ein Hotel handeln das vergleichbar ist (Art, Kategorie, Lage)



Wenn der Reiseleiter/Reiseveranstalter nichts tut, was dann?

Dann besteht Möglichkeit der Selbst(ab)hilfe. Also z.B. Umzug in ein anderes Hotel. Aber das ist nicht ohne Risiko: Wenn Richter zu dem Ergebnis kommt, dass kein Reisemangel vorlag, bleibt Reisender auf den Kosten sitzen.



Kann sich der Reisende irgendein Hotel aussuchen?

Nein. Es muss ein in Kategorie und Ausstattung vergleichbares sein!



Wer haftet eigentlich, wenn der Reisende während eines Ausfluges verunglückt, der am Urlaubsort bei einem Ausflugsunternehmen über den Reiseleiter gebucht wurde?
Das kommt auf die Umstände an. Normalerweise haftet der Reiseveranstalter nicht, weil Sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst wird. Wenn aber die Umstände der Buchung den Eindruck erwecken, die Reiseleistung werde vom Reiseveranstalter angeboten, kommt eine Haftung in Betracht.



Nach der Rückkehr: Was muss der Reisende tun?

Ganz wichtig: Er muss am besten sofort, spätestens aber innerhalb von 1 Monat (nicht: vier Wochen!) nach der geplanten (nicht: der tatsächlichen!) Rückkehr von der Reise Ansprüche beim Reiseveranstalter mit einer "Anspruchsanmeldung" geltend machen. Die Forderung muss noch nicht konkret beziffert sein, aber es muss deutlich werden, dass er eine Kompensation und nicht nur meckern will.



Wo sollten die Ansprüche angemeldet werden? Beim Reisebüro?

Nein
. In aller Regel muss das ausschließlich beim Reiseveranstalter erfolgen. Das Reisebüro wird die Anspruchsanmeldung zwar weiterleiten, aber das ist nicht ungefährlich. Z.B. wenn der Reisende das Reisebüro erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist um Hilfe bittet und durch den Postlaufweg die Anmeldefrist überschritten wird…



Wenn der Reiseveranstalter die Kompensation ablehnt oder ein unakzeptables Angebot macht, was dann?

Dann müssen Sie klagen
. Da Gesetz gewährt Ihnen eine Frist zur Klageeinreichung von zwei Jahren ab geplanter (! Nicht tatsächlicher) Rückkehr Es lässt aber auch zu, dass eine Reiseveranstalter diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Das muss in den AGBs niedergelegt sein.(Haben fast alle Reiseveranstalter gemacht). Also merken: Innerhalb 1 Jahres klagen.



Wo kann man Klagen? Kann man an „seinem“ Gericht am Wohnort klagen?

Die Klage beim für den eigenen Wohnort zuständigen Gericht ist zwar bequemer, aber nicht möglich. Ein Reiseveranstalter muss an seinem Sitz verklagt werden, also die TUI in Hannover, Thomas Cook in Oberursel bzw. Frankfurt, FTI in München usw.



Warum haben so wenige Klagen Aussicht auf Erfolg?

Das liegt zum einen mit Sicherheit daran, dass viele der berechtigten Beschwerden von den seriösen Veranstaltern schon am Urlaubsort, jedenfalls aber nach Eingang der Mängelrüge nach Rückkehr aus dem Urlaub kulant und unter Beachtung der gängigen Rechtsprechung bearbeitet werden und die Gerichte die Ansicht vertreten, dass diese Vorabzahlungen ausreichend sind.

Viele – wenngleich sicher nicht alle – Klagen, die dann bei den Gerichten eingereicht werden, meinen aber eben mehr als das erreichen zu müssen. Sie sind dann oft angestachelt durch Berichte in der „gelben Presse“ und dort abgedruckte Reisemängel-Tabellen oder schlecht beraten von nicht versierten Ratgebern. Da ist der Misserfolg dann vorprogrammiert.



In der Fachpresse hört man immer wieder von Tabellen und Übersichten zum Reiserecht. Was sind eigentlich die „Frankfurter Tabelle“, der „Mainzer Minderungsspiegel“ und die "Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte"?

Die „Frankfurter Tabelle“ ist von der überwiegend für Reisesachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in den 80iger Jahren erstellt worden. Sie icht nicht mehr aktuell und besteht zudem überwiegend, aber nicht ausschließlich aus Rahmen-Richtsätzen, die sich aus den von der Kammer in vielen Jahren erlassenen Urteilen ergeben.

Der „Mainzer Minderungsspiegel“ ist von einem Reiserechts-Juristen in Mainz erstellt worden mit dem Ansinnen, einen Überblick über alle relevanten Reiserechts-Urteile zu geben, nicht nur für den Bezirk des LG Frankfurt am Main, sondern flächendeckend für sämtliche Gerichte Deutschlands.

Die "Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte" wurde von den Rechtsanwälten Professor Dr. Ronald Schmid und Holger Hopperdietzel entwickelt. Es handel sich um eine Übersicht der wichtigsten Urteile des EuGH, BGH und der deutschen Instanzgerichte. Die Tabelle kann kostenfrei unter www.wiesbadener-tabelle.de aufgerufen werden kann.



Welchen Wert haben Sie für den Reisenden?

Die Erstellung solcher Übersichten ist zwar verdienstvoll, aber nicht ungefährlich.
Sie sind sicher eine gute Hilfestellung bei der ersten groben Einschätzung, wenn man sich fragt, welcher Anspruch denn berechtigt sein könnte. Aber mehr können die Tabellen nicht leisten. Denn es ist immer jeder Fall einzeln zu betrachten. Nicht jeder Fall, der scheinbar gleich gelagert ist, ist auch wirklich vergleichbar. Die notwendige Einzelfallgerechtigkeit kann und soll eine solche Tabelle nicht erreichen. Das muss nach wie vor das angerufene Gericht leisten.

Der juristische Laie, der also meint, mit einem der vielen Bücher mit Titeln wie „Wie bekomme ich mein Geld zurück?“ auf den anwaltlichen Rat verzichten zu können und sich sklavisch nur an den genannten Tabellen orientiert, der wird eher kein Geld zurückbekommen, sondern noch zusätzliches zahlen müssen (Gerichtskosten, Kostendes generischen Anwalts). Ich kenne aus meiner praktischen Erfahrung einige Reisende, die 500 EUR erstreiten wollten, am Ende eines Prozesses aber 1.000 EUR zahlen mussten.

"Wer wegen eines Schafes vor Gericht geht, wird eine Kuh verlieren." (spanisches Sprichwort)


Haftungsausschluss




Gastschulaufenthalt

Seit 2001 sind „Gastschulaufenthalte“ im § 651 l BGB, des deutschen Pauschalreiserechts geregelt.

§ 651l Gastschulaufenthalte

(1) 1 Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. 2 Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
(4) 1 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. 2 Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. 3 Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. 4 Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. 5 Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.

Die gesetzliche Neuregelung berücksichtigt einige der Besonderheiten des klassischen Schüleraustauschs. Diese gelten über § 651 l BGB hinaus teilweise auch für ähnliche Aufenthalte, die unter §§ 651 a ff. BGB fallen , nämlich Sprachreisen, Home-Stay-Aufenthalte und Au-pair-Aufenthalte.

Da der Europäische Gerichtshof es abgelehnt hat, die Unterbringung in einer Gastfamilie, „in der der Schüler wie ein Mitglied dieser Familie behandelt wird
und deren Kindern gleichgestellt ist“, unter "Reiseleistung" zu sumsumieren (5 EuGH, Urt. v. 11. 2. 1999, Rs. C-237/97 , Rdnr. 27 f. ) , auch die Auswahl von Schule und Gastfamilie keine „andere touristische Dienstleistung“ sei, hat der Gesetzgeber besondere Regeln in § 651 l BGB aufgestellt.

Mängel beim Gastschulaufenthalt können mit einer "Mängelrüge Gastschulaufenthalt" angezeigt werden.
Ansprüche mit der "Anspruchsanmeldung Gastschulaufenthalt" nach der Resie angemeldet werden.







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