Reiseveranstalter haftet für falsche Informationen der Fluggesellschaft Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafür haften, da die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. (AG München)
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