Flugzeitänderungen | Gepäckinformationen  

Gepäckdiebstahl

Gepäckdiebstahl



Fluggesellschaften haften unbeschränkt ohne Höchstgrenze für Diebstähle aus Koffern, wenn sich die Koffer in ihrer Obhut befanden und wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt worden ist. (OLG Köln 22 U 145/04)





Wenn der Fluggesellschaft kein Leichtfertiges Verhalten nachzuweisen ist, hat der Fluggast keinen Anspruch darauf, dass ihm der gesamte Wert des Koffers ersetzt wird (14.000 Euro). Die Fluggesellschaft muß nur den üblichen Satz (damals 550 Euro) zahlen. Der Fluggast hätte den Koffer bei der Aufgabe gegen eine Gebühr besonders deklarieren und sich so den Anspruch auf vollen Wertersatz sichern können. (OLG Köln, 22 U 137/04)

Airlines haften nicht für Gepäckausgabe an Flughäfen
Versicherungen können den Ersatz für verloren gegangenes Fluggepäck nicht mit der Begründung, dass die Gepäckausgabe an Flughäfen über Transportbänder den Diebstahl erleichtert, auf die Fluggesellschaften abwälzen. Das "Tracing" genannte Kontroll- und Suchsystem der Fluggesellschaften ist kein Organisationsmangel. Eine persönliche Aushändigung des Gepäcks wäre zudem praktisch und organisatorisch nicht durchführbar (OLG Köln, 11 U 16/03)




Impressum Kontakt Information AGB Widerrufsrecht Haftungsausschluss Datenschutz Hilfe Download