Thrombose und Langstrecken-Flug: 1.) Bei einer "Reise-Thrombose" (Blurgerinsel in den Beinen) nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu (LG Frankfurt)
2.) Eine Fluggesellschaft ist nicht dazu verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose) vor einem Langstreckenflug hinzuweisen, da es medizinisch nicht ausreichend geklärt ist, ob und inwieweit ein Zusammenhang zwischen den Bedingungen des Fliegens und dem Thromboserisiko besteht ( OLG Frankfurt AZ: 23 U 243/01)
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