Flugverzögerung
● Keine Entschädigung bei Vorverlegung des Rückflugs (20.50 Uhr auf 9.00 Uhr), da auf mögliche Flugzeitenänderung hingewiesen worden war. (AG Bad Homburg 2 C 150/04)
● Keine Entschädigung bei Vorverlegung des Rückfluges bis zu 8 ½ Std. 0%, da Ankunfts- und Rückreisetag keine Urlaubstage bei Pauschalreisen sind ( AG Bad Homburg 2 C 2743/ 01 und AG Bad Homburg 2 C 3320/ 00 )
● Keine Entschädigung bei Hinflug am Abend und Rückflug am Morgen, da keine Angabe von Flugzeiten bei Buchung (LG Düsseldorf 22 S 73/02, AG Hannover 560 C 4074/02, AG Köln 136 C 497/98,
● Keine Entschädigung bei Flugverlegung um 13 Stunden. Ankunft 1.00 Uhr nachts, da Ankunft am gleichen Tag und Nachtruhe nicht erheblich verkürzt AG Duisburg 53 C 5163/04,
● Keine Entschädigung bei Flugzeitänderung am ersten oder letzten Reisetag, da Nachtruhe durch Änderung nicht gestört wurde (AG Duisburg 45 C 367/05)
● Fluggesellschaften müssen Reisenden den Ticketpreis ersetzen, wenn diese länger als sieben Stunden auf den Abflug warten müssen. Die Einhaltung einer bestimmten Flugzeit sei wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Pflichten. Außerdem können Urlauber sich auch die Taxifahrt nach Hause erstatten lassen (AG Düsseldorf, 52 C 93/01).
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