Nach der EU-Verordnung VO 2111/05 besteht die die Verpflichtung des Veranstalters, den Reisenden über den Namen der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft vor Vertragsschluss feststeht.
Anforderungen an Reisebüros Neben den Allgemeinen Qualitätsanforderungen an Online-Shops müssen Reiseveranstalter noch zusätz...