Reisevertrag

Reisevertrag  

Wann der Reisevertrag abgeschlossen wird

Buchung über Reisesysteme

Bei der Buchung über Reisesysteme bleibt häufig unklar, zu welchem Zeitpunkt genau der Reisevertrag abschlossen wird. Das ist besonders bei einer Stornierung wichtig, denn gegebenefalls enstehen erhebliche Stornokosten.

In der Literatur und in Urteilen werden die Begriffe „Buchungsbestätigung“ und „Reisebestätigung“ nicht oder nicht immer scharf genug getrennt.

Die Reiseanmeldung stellt ein Angebot darstellt, dass durch die Rückbestätigung des Buchungssystems angenommen wird. Der Reisebestätigung komt dabei nur deklaratorische Bedeutung zu.

Mit der Reiseanmeldung gibt der Reisende „seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung ab“(so auch Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, § 651 a BGB, Anm. 23). Den Begriff „Reisanmeldung“, kennt das kodifizierte Reisevertragsrecht übrigens nicht; § 651 a Abs. 3 Satz1 BGB und § 5 BGB-InfoV sprechen von der „Buchung“.

Wenn man mit der h.M. im Katalog kein Angebot, sondern nur eine invitatio ad offerendum sieht, kommt der Reisevertrag also „bei der Buchung in den Rechner“ gerade nicht zustande, denn diese ist nichts anderes als die Eingabe der „Reiseanmeldung“, d.h. des Angebotes, in den Rechner des Buchungssystems. Da das Angebot aber nicht zugleich Annahme sein kann, bedarf es gemäß § 145 ff. BGB für das Zustandekommen eines Reisevertrages einer weiteren Willenserklärung, der sog. Annahmeerklärung.

Indem der deutsche Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 BGB-InfoV bestimmt, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden „bei oder nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag auszuhändigen“ habe, ist deutlich gemacht, dass Vertragsschluss und Reisebestätigung gerade nicht zusammenfallen müssen. Der Zugang der Reisebestätigung kann (auch) die Annahmeerklärung sein , muss es aber nicht . Denn die Vertragsannahme durch den Reiseveranstalter kann auch in anderer Form als durch Übersendung der Reisebetätigung erfolgen.
Daher ist die Buchungsbestätigung, d.h. die Rückbestätigung des Buchungssystems, die entscheidende Willenserklärung, durch die der Reisevertrag zustande kommt.
Erfreulich klarstellend ist hier ein Urteil des LG Kiel (RRa 1996, 203), das ausgeführt hat: „Fragt ein Reisebüro direkt bei der Buchung beim Reiseveranstalter über das zentrale Buchungssystem im Online-Verfahren nach, ob die gewünschte Reise noch zu haben ist und der Vertrag abgeschlossen werden kann, so liegt in der beim Reisebüro unmittelbar nach der Frage eingehenden Bestätigung über das Online-System die Annahme der Reiseanmeldung durch den Reiseveranstalter. Gibt das Reisebüro die Annahmeerklärung an den Reisenden weiter und später noch eine schriftliche Reisebestätigung an den Kunden, so hat diese nur noch deklaratorische Bedeutung“.

Daher sollte man bei der Buchung einer Reise über ein Reservierungssystem des Reiseveranstalters sprachlich einwandfrei trennen zwischen dem Angebot (der Buchung), der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung), die grundsätzlich keiner Schriftform bedarf, in der Praxis aber doch schriftlich erfolgt durch den so genannten ok- Vermerk auf einem Ausdruck des Buchungssystems, und der Reisebestätigung, die durchaus etwas später, wenn auch „bei oder unverzüglich nach Vertragssschluss“ dem Reisenden auszuhändigen ist (§ 651 a Abs. 3 BGB).
Bei zeitgleicher Übergabe beider Dokumente kann die Annahmeerklärung des Reiseveranstalters auch als in der Reisebestätigung inkludiert betrachtet berden, aber dann, wenn zeitversetzt zwei unabhängige Erklärungen abgegeben werden, sollte begrifflich fein(er) unterschieden werden.
Autor: Professor Dr. Ronald Schmidt

einschlägige Urteile dazu:
- AG Düsseldorf 29.12.2003




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