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Nichtbeförderung
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Drei Voraussetzungen für Ausgleichsanspruch
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Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
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Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.
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Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.
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Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden
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Ansprüche bei Nichtbeförderung
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Wenn es durch Nichtbeförderung zu einer Verspätung von mehr als 2-8 Stunden kommt, steht Fluggästen nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichsleistung von bis zu 600Euro zu, in Abhängigkeit von der Flugstrecke. - 250 Euro bis zu 1.500 km nach 5 Stunden - 400 Euro bei 1501 - 3500 km nach 5 Stunden - 400 Euro innerhalb der EU über 1.500 km nach 5 Stunden - 600 Euro ab 3.500 km nach 8 Stunden
Ihre Ansprüche nach Nichtbeförderung können Sie mit dem Musterschreiben "Anspruchsanmeldung Nichtbeförderung" geltend machen.
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Rechtsnorm zur Nichtbeförderung
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Artikel 4 Nichtbeförderung - VO (EG) Nr. 2 61/2004 (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind. (2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. (3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
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Datum der letzten Änderung
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