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Betreuungsleistungen
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Rechtsnorm zum Anspruch auf Betreuungsleistungen
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Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen - VO (EG) Nr. 2 61/2004 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, b) Hotelunterbringung, falls - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
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Sie haben keine Betreuungsleistungen erhalten?
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Werden die Betreungsleistungen nicht erbracht, hat der Fluggast einen Schadensersatzanspruch im Umfang der Leistungen, d.h. - Kostenersatz der Mahlzeiten und Erfrischungen - Kostenersatz der Hotelunterbringung - Kostenersatz der Beförderung zum Hotel - Kostenersatz der zwei Telefongespräche oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails - Kostenersatz der besonderen Bedürfnisse der unbegleiteten Kinder, der Behinderten und deren Begleitpersonen
Wenn Sie diese Betreuungsleistungen nicht, oder nicht vollständig oder zu spät erhalten haben, können Sie mit dem rechtssicheren Musterbrief "Betreuungsleistungen" Entschädigung, also Schadensersatz innerhalb von drei Jahren beim Luftfahrtunternehmen einfordern . Wieviel Schadensersatz Sie fordern können, steht genau in der kostenfreien Anlage Reisemängeltabelle.
Als weitere kostenlose Zugabe erhalten Sie auch die Checkliste "Verhalten bei Reisemängeln".
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Datum der letzten Änderung
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