Klauseln, die in der Reiseauschreibung und -bestätigung die Beförderungsleistungen, Flüge ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnen, sind unwirksam. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Flüge, die Teil einer Gesamtreiseleistung sind, in eigener Verantwortung zu erbringen. (BGH X ZR 244/02)
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